Das Bundesinnenministerium hat für Bundespolizisten bei einem Laufbahnwechsel nach § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) bessere Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen. So müssen Beamte und Beamtinnen, die in den gehobenen oder höheren Dienst wechseln möchten, nicht mehr wie bisher das Endamt erreicht haben, sondern es reicht künftig auch das vorletzte Amt ihrer entsprechenden Laufbahn.
Wer kann sich für den höheren und gehobenen Dienst bewerben?
Bewerben können sich nach der neuen Regelung Beamte, die das vorletzte Amt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben. Aber auch Beamte, die das Endamt erreicht haben, können nach § 27 BLV aufsteigen.
Zitat und Auszug aus § 27 BLV Absatz 1
Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Wie sollten Beamte sich für einen höheren Dienst bewerben?
Ein Aufstieg zum höheren und gehobenen Dienst ist gemäß § 27 BLV ausschließlich durch ein Ausschreibungsverfahren möglich. Anschließend erfolgt eine Vorstellung bei einer Auswahlkommission.
Zitat und Auszug aus § 27 BLV Absatz 4
Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Quelle: gdp.de