Bild: Gewalt und Widerstand gegen Polizeibeamte kann zur Freiheitsstrafe führen.
Straftaten gegen aktiv im Dienst tätige Polizeibeamte wie Gewalt, Widerstandsleistungen und Beleidigungen werden strafrechtlich verfolgt. Dabei spielen insbesondere § 113 StGB, § 114 StGB und § 185 StGB eine wichtige Rolle.
Angriff auf Polizeibeamte: Wann liegt ein tätlicher Angriff vor?
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB liegt dann vor, wenn auf den Körper des Polizeibeamten gezielt feindselig eingewirkt wird oder werden soll. Dabei ist es unerheblich, ob bei dem Vollstreckungsbeamten eine Körperverletzung oder eine sonstige Gewalt eingetreten ist oder nicht, aber auch, ob der Täter überhaupt eine Verletzung hervorrufen wollte. Daraus resultierend kann also gesagt werden, dass Täter sich auch dann nach § 114 StGB strafbar machen, wenn zwischen ihnen und dem Polizeibeamten kein Körperkontakt bestand. Es reicht der Wille des Täters also aus, feindselig gegen den Staat zu agieren.
Welche Strafen drohen bei einem tätlichen Angriff?
§ 114 StGB sieht bei einem tätlichen Angriff auf Polizeibeamte eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht.
Gewalt gegen Polizeibeamte: Widerstandsleistungen
Unter Widerstandsleistungen im Sinne des § 113 StGB fallen alle Handlungen, die den Polizeibeamten in seiner Amtshandlung hindern oder erschweren. Dazu gehören Drohungen jeglicher Art, die körperliche Kraft, die zur Hinderung der Amtsausführung des Polizisten eingesetzt wird und auch materielle Zwangsmittel. Befreiungsaktionen und Losreißen des Täters gehören demnach zu den Widerstandsleistungen. Ebenso gehören tätliche Angriffe und Gewalteinwirkungen auf den Polizeibeamten als Widerstandsleistung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Polizeibeamte dadurch verletzt wurde oder nicht.
Urteile zu Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamten
Urteil | Bemerkung |
---|---|
LG Magdeburg, Urteil vom 18.12.2013 10 O 1751/12 – | Pflicht zum Schadensersatz bei Widerstand gegen Polizeibeamte |
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2015 L 4 VG 5/14 – | Biss eines Polizisten und anschließender Reflexhandlung schließt Entschädigung aus |
OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2010 1 U 1137/06, 1 U 1161/06 und 1 U 1114/06 – | Schmerzensgeld und Schadensersatz bei posttraumatischer Belastungsstörung bei Polizeibeamten bei Widerstand gegen Polizeibeamte mit Waffengebrauch |
Beleidigungen gegen Polizeibeamten
§ 185 StGB regelt zudem Beleidigungen, die gegen den Polizeibeamten ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber definiert Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB folgendermaßen:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 11 Absatz 3 StGB besagt:
3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Dies bedeutet, dass als Beleidigung jegliche Kundgabe der Missachtung einer Person darstellt, die in ihrer Form den sozialen und persönlichen Geltungsanspruch der Ehre der Person verletzt. Allerdings ist hier das Recht zur Meinungsfreiheit zu beachten. Dies bedeutet, dass der Bürger das Grundrecht hat, ohne Furcht vor Strafe die Maßnahmen der Staatsgewalt zu kritisieren. Nach Rechtsprechungen fallen auch übersteigerte Äußerungen unter das Grundgesetz zur Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Diesbezüglich muss von der Dienststelle des Polizeibeamten genau geprüft werden, ob ein Strafantrag auf Beleidigung nach § 194 Abs. 3 StGB erfolgt.
Urteile zu Beleidigungen von Polizeibeamten
Urteil | Bemerkung |
---|---|
OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2018 | Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen Beleidigung eines Polizeibeamten als „Spinner“ und „Spasti“ |
OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 5 OLG 13 Ss 535/14 – | Bezeichnung einer Polizeibeamtin als „crazy“ nicht unbedingt als Beleidigung strafbar |
AG Regensburg, Urteil vom 30.10.2012 24 Ds 125 Js 16800/12 – | Bezeichnung einer Polizistin als „Pumuckl“ stellt Beleidigung dar |
AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2009 256 Cs 160/08 – | „Dann bekommt ihr auf die Fresse“ stellt keine Beleidigung dar |
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2008 – 1 Ss 329/08 – | Die Äußerung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ stellt eine Beleidigung dar |
AG Tiergarten, Beschluss vom 26.05.2008 (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug – | Betitelung eines Polizeibeamten als „Oberförster“ ist keine Beleidigung |
LG Regensburg, Urteil vom 06.10.2005 3 Ns 134 Js 97458/04 – | Bezeichnung eines Polizisten als „Bullen“ ist keine strafbare Beleidigung |
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2005 – (4) 1 Ss 93/04 (91/04) – | Betitelung eines uniformierten Polizeibeamten als „Clown“ stellt eine strafbare Beleidigung dar |
Wie sind mit Beleidigungen zu verfahren, die mehrere Deutungsmöglichkeiten zulassen?
Sollte die Beleidigung mehrere Deutungsmöglichkeiten zulassen, so kann hierbei nicht ohne weiteres von einer strafbaren Beleidigung ausgegangen werden. Zudem sind die regionalen Sprachgebräuche zu beachten. Ein geäußertes „Ihr“ oder „Euch2 ist nicht sofort als strafbare Beleidigung anzusehen.
Welche Strafen drohen bei Gewalt gegen Polizeibeamten?
Art der Gewalt gegen Polizeibeamte | Wo verankert? | Strafe |
---|---|---|
öffentliche Aufforderung zu Straftaten | § 111 StGB | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
tätlicher Angriff | § 114 StGB | Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
Widerstand gegen Polizeibeamte | § 115 StGB | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Androhung von Gewalt | § 115 StGB | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
gemeinschaftlicher Widerstand in schweren Fällen | § 115 StGB | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
Widerstand mit Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs | § 115 StGB | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
schwere Verletzung oder Tod des Polizeibeamten durch Widerstand | § 115 StGB | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
Beleidigung | § 185 StGB | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
öffentliche Beleidigung | § 185 StGB | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
Üble Nachrede | § 186 StGB | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
öffentliche üble Nachrede | § 186 StGB | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
Anleitung zur Straftat | § 130aStGB | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Beschimpfung gegen die Religionszugehörigkeit | § 166 StGB | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oderGeldstrafe |
sexueller Übergriff | § 177 StGB | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |