Das Bundeskriminalamt ist in erster Linie eine Bundesbehörde für die Verbrechensbekämpfung.
Kompetenz des Bundes
Dem Bund obliegt es in seinen Rechten und Befugnissen, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Kriminalpolizei zu regeln. Dies ist in Art. 73 Nr.10 GG festgehalten. Weiterhin hat der Bund laut Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG, die Kompetenz, eine Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen einzurichten. 1997 wurde ein neues Gesetz erfasst, in dem die Aufgaben erweitert wurden und der erhöhten Sicherheit des Datenschutzes nachgekommen werden sollte. Mit den Kompetenzen des Bundes, sollte dem Gesetz nachgekommen werden.
Organisation des Bundeskriminalamts
Das Bundeskriminalamt hat seinen Sitz in Wiesbaden, die Zentralisierung der Aufgaben und der Wahrung der Sicherheit, hat das Bundeskriminalamt sowie die Bundespolizei gestärkt. Es sollte eine Schnittstelle eingerichtet werden, die im Besonderen der internationalen Zusammenarbeit dienen sollte. Das Bundeskriminalamt ist befugt, Informationen zentral zu sammeln, auszuwerten und als Ansprechpartner und Schaltstelle für die internationale Zusammenarbeit zu fungieren (§ 3 BKAG).
Aufgaben des Bundeskriminalamts
Diese neuen Aufgabenzuweisungen machen deutlich, dass es keine eindeutige Grenze zwischen repressiven und präventiven Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden gibt. Zwar dient das Bundeskriminalamt als zentrale Schnittstelle (§ 1 BKAG) in der Zusammenarbeit der Länder, steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Kompetenzen der Länder. In § 1 Abs. 3 BKAG wird daher deutlich geregelt, dass die Gefahrenabwehr immer noch Ländersache bleibt. In der Zentralisierung in den Aufgaben des Bundeskriminalamtes, geht es viel mehr um das Sammeln von Informationen und deren Auswertung (§ 2 BKAG).
Die weiteren Aufgaben des Bundeskriminalamtes definieren sich in der Koordination und Unterstützung von Aufgaben, dem Unterhalt von erkennungsdienstlichen Einrichtungen, die wissenschaftliche Auswertung von Straftaten und der Erstellung von kriminaltechnischen Gutachten.
Das Bundeskriminalamt, als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen dem Bund und den Ländern, verwaltet überaus sensible und personenbezogene Daten. (§ 8 BKAG) Weiterhin ist das Bundeskriminalamt befugt im Auftrag der Länder Dateien anzulegen, zu speichern und zu verwalten.
Beispiel: Die Speicherung der so genannten Gendateien, dem DNA- Identifizierungsmuster, obliegt dem Bundeskriminalamt. § 8g StPO28 besagt, das Beschuldigten, denen eine Straftat in erheblicher Bedeutung oder ein Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Last gelegt wird, Körperzellen zur Identitätsfeststellung entnommen werden dürfen. Diese Körperzellen dürfen dann zur Feststellung des DNA- Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden. Laut § 81g Abs. 5 StPO können die erhobenen Daten dann beim Bundeskriminalamt gespeichert werden und nach Maßgaben des BKAG verwendet werden. Weiterhin legt der Paragraph fest, dass diese Daten zur Gefahrenabwehr, zum Zweck eines Strafverfahrens sowie internationaler Rechtshilfe genutzt werden dürfen. Diese Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit müssen auf ihre Verhältnismäßigkeit untersucht werden. Diese überaus hochsensiblen Daten werden vom Bundeskriminalamt verwaltet und zur Verfügung gehalten, wenn präventive oder repressive Zwecke verfolgt werden müssen.
Die Zuständigkeit zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten waren dem Bundeskriminalamt 1997 nicht zugewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt sahen es die Länder als kritisch an, die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Informationsgewinnung im Vorfeld, aufzutragen.
Gefahrenabwehr
§ 3 BKAG legt fest, dass das Bundeskriminalamt die Zentralstelle für die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gefahrenabwehrrechts und der Strafverfolgung ist. Da eigentlich die Länder zuständig für die Gefahrenabwehr sind, soll eine Zersplitterung der Aufgaben vermieden werden, in dem, dem Bundeskriminalamt die Abwicklung des Dienstverkehrs der Polizeien des Bundes und der Länder mit den zuständigen Stellen anderer Staaten obliegt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKAG).
Unmittelbare Kontakte zwischen den Landespolizeibehörden können laut § 3 Abs. 3 BKAG auf regionaler Ebene, besonders im Grenzbereich, unterhalten werden. Das Bundeskriminalamt ist die zuständige Stelle für den Informationsaustausch im Rahmen polizeilicher Zusammenarbeit nach Art. 46 des Schengen- Durchführungsübereinkommen (siehe SDÜs.. 3.Kapitel, 5.2.I.) sowie nationales Zentralbüro des Bundesrepublik Deutschland für die internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (siehe Interpol- vgl. § 14 Abs. 5 BKAG). Die Tendenz, eigene operative Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrzunehmen, nimmt im Bundeskriminalamt zu (§ 4 BKAG).
Die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind dem Bundeskriminalamt jedoch nicht übertragen worden. §§ 161, 163 StPO besagen, dass Gegenstand der Strafverfolgung im überwiegenden Sinne vor allem international organisierte Delikte im Waffenhandel und Rauschgifthandel, die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld sowie Anschläge gegen Verfassungsorgane sind.
In bestimmten Bereichen des international organisierten Terrorismus verfügt das Bundeskriminalamt zudem über eine originäre Ermittlungskompetenz (§ 129a StGB).
Auch der Zeugenschutz unterliegt nach §§ 6, 26 BKAG in einigen Fallgruppen (§ 4 BKAG) dem Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt betreibt den Objektschutz und Personenschutz für Verfassungsorgane (§§ 5, 21 ff. BKAG). Dies ist eine Konsequenz der Annexkompetenzen zur Eigensicherung der Bundesbehörden.