Das Bundesamt ist eine Dienststelle, die für die gesamte Bundesrepublik zuständig ist. Das Bundesamt übernimmt unter anderem Koordinationsaufgaben sowie die Zusammenstellung und Veröffentlichung von statistischen Daten
Organisation des Bundesamtes
Das Bundesamt für Verfassungsschutz untersteht laut § 2 Abs. 1 BVerfSchG, dem Bundesminister des Innern und ist eine Bundesoberbehörde. Die Länder verfügen ebenfalls über eine eigene Verfassungsschutzbehörde. Bund und Länder müssen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist verpflichtend, siehe § 1 BVerfSchG. Der Verfassungsschutz hat keine polizeilichen Befugnisse im Sinne der Standardmaßnahmen und wird daher auch nicht als Polizeibehörde definiert (§ 8 Abs. 3 BVerfSchG).
Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Die Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne von § 3 BVerfSchG. Es sollen Informationen gesammelt werden, die in Bezug auf verfassungsfeindliche Bestrebungen, Terrorismus, geheimdienstliche Tätigkeiten, Bestrebungen gegen die gewaltsame Gefährdung auswärtiger Belange oder über Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung stehen (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG). Da es hier im Wesentlichen darum geht, Bestrebungen aufzuklären, handelt es sich hierbei um präventive Aufgaben.
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt es auch, Personen zu überprüfen, die Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen haben oder aber an sicherheitsempfindlichen Stellen lebenswichtiger Einrichtungen beschäftigt sind (§ 3 Abs. 3 BVerfSchG).
Der Verfassungsschutz ist befugt zu Eingriffen in das Recht auf informative Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m.Art. 1 Abs. 1 GG), sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG. Diese Befugnisse sind festgehalten in §§ 8,9 und 10 BVerfSchG. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind berechtigt in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weitere Rechte zu berühren. So wird die Beobachtung (rechts)extremistischer Parteien an der Parteifreiheit des Art. 21 GG gemessen, kann aber zulässig sein. Im Gegensatz dazu kann die Aufnahme einer Zeitschrift in den Verfassungsschutzbericht als Verstoß gegen die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden.
Der Militärische Abschirmdienst (MDA)
Der Sicherheitsdienst der Bundeswehr ist der Militärische Abschirmdienst, kurz MAD. Die Aufgaben und Befugnisse des MDA sind im MDA Gesetz 41 geregelt, dieses verweist weitgehend auf das BVerfSchG. Die Sammlung und Verwertung von Informationen betrifft auch die Bestrebungen, die gegen Personen und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gerichtet sind, siehe § 1 MADG.
Dem Militärischen Abschirmdienst fällt es ebenso zu, die Sicherheitslage nach § 1 Abs. 2 MADG zu beurteilen. Allerdings ist dies eine wenig konkrete Aufgabe. Durch diesen Umstand ergibt sich ein nicht unwesentlicher Handlungsspielraum. Da die Zahl an Auslandseinsätzen der Bundeswehr zugenommen hat, musste eine neue Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des MAD geschaffen werden. Damit kam dem MAD zu, die Truppe im Ausland zu schützen und für diese Aufgabe auch Informationen zu sammeln (§ 14 MADG).
Der Bundesnachrichtendienst (BND)
Der BND, Bundesnachrichtendienst, untersteht dem Staatssekretär des Bundeskanzleramtes. Bis jetzt befindet sich sein Hauptsitz in Pullach bei München, eine zweite Stelle befindet sich in Berlin-Lichterfelde.
Die Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes liegt darin, Informationen im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung zu sammeln (§ 1 Abs. 2 BNDG). Dabei kann es zum Einsatz von strategischen Fernmeldeüberwachungen kommen.
Im Gegensatz zu den Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörden, deren Schwerpunkt im Inland liegt, liegt die Haupttätigkeit des BND im Ausland (§ 1 Abs. 2 BNDG).