26. Dezember 2024
Sperrung der Straße durch die Polizei

An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit

Polizeibeamte im Dienst können das An- und Ablegen ihrer Polizeiuniform sowie Übergabe-Gespräche bei Schichtwechsel nicht als Arbeitszeit geltend machen. Lediglich das An- und Ablegen von Schutzweste und Einsatzwaffe ist als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit anrechenbar. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 28.07.2011.

Quellenangabe: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110002823&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Polizeiuniform Urteil

Hintergrund der Urteile waren klagende Polizeibeamte im Streifendienst in Wechselschicht, die im Jahre 2008 einen Antrag auf eine mindestens 15-minütige Arbeitszeitanrechnung pro Schicht wegen des An- und Ablegens von Uniform, Dienstwaffe und Schutzwaffe sowie wegen Übergabe-Gespräche bei Schichtwechsel stellten.

Die betreffende Dienststelle lehnte die Anträge ab. Daraufhin klagten die Beamten bei den Verwaltungsgerichten Stuttgart und Karlsruhe, welche jedoch die Klagen ebenso abwiesen. Gegen die abgewiesenen Klagen legten die Polizeibeamten Berufungen beim Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg ein. Dieses erkannte als Arbeitszeit lediglich das An- und Ablegen der Dienstwaffe und der Schutzweste an.
Der VGH begründet sein Urteil mit der nicht eindeutig festgelegten Regelung im Beamtenrecht. Das An- und Ablegen der Polizeiuniform ist nicht beamtenrechtlich geregelt. Zudem seien das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie etwaige Übergabe-Gespräche mit einer geringen Zeit verbunden. Das An- und Ablegen der Polizeiuniform könnte vom Polizisten ebenso zu Hause erfolgen. Lediglich das An- und Ablegen der Dienstwaffe und der Schutzweste ist als Arbeitszeit anrechenbar, da dies zu den arbeitsrechtlichen Aufgaben des Beamten gehört und die Einsatzbereitschaft herstellt.

Das Anlegen der Dienstkleidung zwischen Polizisten im Streifendienst und Polizeitauchern, Polizeireitern sowie Kradfahrern kann zudem nicht verglichen werden. Polizeitaucher und -reiter sowie Kradfahrer können das An- und Ablegen der Sicherheitskleidung als Arbeitszeit anrechnen. Die unterschiedliche Handhabung zwischen Polizeibeamten im Streifendienst und Polizisten als Taucher usw. verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, teilte der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit.

Quelle: anwalt.de

Bildquelle: adpic.de

Sandra Mondi

Mein Name ist Sandra Mondi. Ich habe Germanistik und Ägyptologie studiert, bin aber für die Webseitengestaltung und für Beiträge vieler verschiedener Genres zuständig. Mein Themengebiet ist vielfältig, aber am liebsten schreibe ich über Bereiche mit wissenschaftlich fundierten Quellen. Ich liebe alles, was mit Statistiken, Studien und Hochschulschriften irgendwie belegt werden kann.

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